Das Elterngeld soll einen finanziellen Ausgleich zum Wegfall des Einkommens schaffen, wenn Eltern nach der Geburt in Elternzeit sind. Elterngeld können Mütter und Väter insgesamt bis zu 14 Monate nach der Geburt eines Kindes beziehen. Die Monate können frei untereinander aufgeteilt werden, jedoch kann ein Elternteil maximal 12 Monate in Anspruch nehmen, für Alleinerziehende gelten 14 Monate für eine Person.

Die Höhe des Elterngeldes ist einkommensabhängig:

  • Jedoch mindestens 300 € monatlich (auch ohne Voreinkommen), wenn der beziehende Elternteil sein Kind selbst betreut (und nicht über 30 Stunden die Woche arbeitet).
  • 67 %  des Voreinkommens von 1000-1200 €
  • Unter 1000 € schrittweise Erhöhung des Prozentsatzes
  • Schrittweise Absenkung auf 65 % bei mehr als 1200 € Voreinkommen, als Netto-Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt

Das Gesamtbudget kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden (24 Monate für einen Elternteil) bei Zahlung der halben Monatsbeiträge. Das kann von Vorteil sein, da das Elterngeld auf das  ALG II angerechnet wird.

Kommt innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, erhält man für dieses einen Geschwisterbonus zusätzlich zum Elterngeld.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Zwillings- und Mehrlingsgeburten

Das Elterngeld wird seit März 2014 pro Kind und nicht mehr pro Geburt gezahlt, somit ergibt sich für Zwillings- oder Mehrlingsgeburten je Kind ein eigener Elterngeldanspruch. Diese Änderung gilt auch noch rückwirkend für Geburten ab dem 1.01.2010 (Stichtag des Antrageinganges: 31.12.2014), die zusätzlichen Elterngeldzeiten können bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragt werden.

Werden von einem Elternteil die Elterngeldzeiten von mehreren Kindern im gleichen Monat genutzt, addieren sich die Zahlungen nicht, lediglich für das älteste Kind wird der volle Betrag ausgezahlt und bei den Ansprüchen der weiteren Kinder angerechnet. Es bleibt aber immer ein auszuzahlender Freibetrag von 300 € pro jüngeres Kind.

Auch für Zwillings- oder Mehrlingsgeburten kann nur 12 Monate + 2 Partnermonate, also höchstens 14 Monate Elterngeld bezogen werden. Es ist aber möglich, dass beide Elternteile (Voraussetzung der Elternzeit) im gleichen Monat Elterngeldzahlungen für unterschiedliche Kinder bekommen, damit wird für jeweils ein Kind der Höchstbetrag ausgezahlt.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Für Geburten ab dem 01.07.2015 besteht für Eltern die Wahlmöglichkeit zwischen dem klassischen Elterngeld oder dem neuen ElterngeldPlus.
Das neue ElterngeldPlus bringt den Vorteil, dass sich Teilzeitarbeit (zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche) und Elterngeld besser vereinen lässt, um den bisherigen finanziellen Nachteil auszugleichen.
Aus einem Monat Elterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus bei (höchstens) der Höhe von der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, welches ohne Teilzeitarbeit zustehen würde.

Der Partnerschaftsbonus wird fällig, wenn sich beide Elternteile für mindestens vier Monate gleichzeitig in Teilzeitbeschäftigung befinden. Sie erhalten dadurch vier zusätzliche Monate das ElterngeldPlus. (Für Alleinerziehende gilt dies ebenso und die Zusatzmonate werden erhalten.)

Auch für Studierende besteht die Möglichkeit das ElterngeldPlus zu beantragen. Interessant wird dies für Elterngeldbeträge, die über den Sockelbetrag (300 €) hinaus gehen und auf andere Leistungen angerechnet werden.

Das ElterngeldPlus wird wie das Elterngeld beantragt.

Weitere Informationen (PDF 438 KB)

Antragstellung

Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle des zuständigen Amts für Versorgung und Soziales schriftlich gestellt.

Benötigte Unterlagen:

  • Ausgefüllter Elterngeldantrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Einkommenserklärung und ggf. Verdienstbescheinigung
  • eventuell: Arbeitszeitbestätigung bei Teilzeitarbeit vom Arbeitgeber
  • eventuell: Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
  • eventuell: Bescheinigung vom Arbeitgeber über Arbeitgeberanteil vom Mutterschaftsgeld

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